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Dr. Haubitz GmbH & Co. KG
Innovation. Flexibilität. Schnelligkeit.
Systemkomponenten für die Automobilindustrie

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Dr. Haubitz GmbH & Co. KG

Stand: Januar 2011

§ 1 Geltung

  1. Die vorliegenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten allein ggü. Unternehmern im Sinne der §§ 14, 310 Absatz (1) BGB, und zwar für sämtliche Verträge, unabhängig von deren zivilrechtlicher Einordnung.
  2. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Fremde Geschäftsbedingungen erlangen auch ohne Zurückweisung oder Widerspruch unsererseits keine Geltung, selbst wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferungen an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.
  3. Der Auftraggeber erklärt sich durch Auftragserteilung, spätestens jedoch mit Abnahme der Ware oder Leistung, mit unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen in vollem Umfang einverstanden, und zwar auch für den Fall, daß seinem Auftrag abweichende Bedingungen beigefügt sind.
  4. Erlangt der Auftraggeber erstmals im Rahmen unseres Bestätigungsschreibens – als welches auch eine Rechnung gilt – Kenntnis von der Existenz oder dem Wortlaut unserer Liefer- und Zahlungsbedingungen, so werden diese durch die widerspruchslose Annahme der Bestätigung bzw. Anerkenntnis der Rechnung voll umfänglich anerkannt.
  5. Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für die weitere Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber; einer nochmaligen ausdrücklichen Vereinbarung bedarf es nicht.

§ 2 Angebote, Preise

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern wir nicht ausdrücklich die Verbindlichkeit schriftlich bestätigt haben. Ein Vertrag kommt nur durch unsere ausdrückliche Bestätigung – als welche auch eine Rechnung gilt – oder durch vorbehaltlose Lieferung oder Teillieferung zustande.
  2. Unsere Angebotspreise verstehen sich netto ab Werk in Euro, falls nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist. Es gelten die Preise am Tag der Lieferung, sofern nicht in der Auftragsbestätigung ein Festpreis genannt ist. Die Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Lieferung berechnet und gesondert in der Rechnung ausgewiesen. Die Kosten für Versand und Verpackung trägt der Auftraggeber.
  3. Angebote, die darauf basieren, daß uns Spritzgußformen für die Herstellung von Rohlingen zur Verfügung gestellt werden, setzen die uneingeschränkte Funktionsfähigkeit dieser Spritzgußformen sowie die korrekten Angaben zu deren Verwendungsmöglichkeiten und -eigenschaften voraus (z.B. Schußzahlen). Sollte eine der vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt sein, sind wir weder an unser Angebot noch an eventuell durch uns eingegangene Lieferverpflichtungen gebunden, sofern wir bei entsprechenden Feststellungen unverzüglich Mitteilung an den Auftraggeber machen.
  4. Stellt uns der Auftraggeber Rohware oder beizustellende Ware zur Verfügung, setzen unsere Angebote voraus, daß die Ware mängelfrei und unbeschädigt bei uns angeliefert wird. Stellen wir Mängel der angelieferten Waren fest, sind wir berechtigt, den Auftrag zurückzuweisen. Dies gilt auch, wenn wir – trotz Stichproben – verdeckte Fehler der Ware erst bei Durchführung des erteilten Auftrages erkennen. In diesem Fall hat der Auftraggeber die bis zur Zurückweisung des Auftrages bei uns entstandenen Kosten zu tragen.
  5. Wir behalten uns vor, Preissteigerungen durch unerwartet eintretende Erhöhungen der Löhne, Steuern, Fracht- oder Materialkosten sowie der Preise unserer Zulieferer in Höhe der Steigerung an den Auftraggeber weiterzubelasten.
  6. Schreibfehler oder Kalkulationsirrtümer berechtigen uns zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Auftraggeber eine Anpassung des Vertrages ablehnt. Ersatzansprüche des Auftraggebers sind in diesem Fall ausgeschlossen.

§ 3 Zahlungsbedingungen

  1. Die Bezahlung hat unbeschadet des Wareneingangs binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zu erfolgen, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.
  2. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Bereits entstandene Kosten und Zinsen berechtigen uns, die Zahlung gem. § 367 Absatz (1) BGB zu verrechnen.
  3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Wechselzahlungen oder Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Wechsel bzw. der Scheck eingelöst ist. Eventuell hiermit verbundene Kosten trägt der Auftraggeber.
  4. Der Auftraggeber kann nur mit von uns unbestrittenen oder anerkannten sowie mit rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.  Dies gilt auch für Forderungen aus Sachmängelhaftung. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  5. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz zu berechnen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, daß ein solcher höherer Verzugsschaden nicht eingetreten ist.
  6. War mit dem Auftraggeber eine Ratenzahlung vereinbart, so werden alle noch ausstehenden Raten in einer Summe sofort fällig, sobald der Auftraggeber mit der Zahlung einer Rate in Verzug gerät.
  7. Entstehen Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers – z.B. durch Nichteinlösung von Schecks, Zahlungsverzug, Zahlungsrückstände aus früheren Lieferungen oder Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens – so werden unsere sämtlichen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig. Zu weiteren Leistungen sind wir nach unserer Wahl nur gegen Vorkasse oder Lieferung Zug-um-Zug verpflichtet. Anderenfalls sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

§ 4 Lieferung der Ware

  1. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, daß Mehr- oder Minderlieferungen in einem Umfang von bis zu 3% technisch bedingt sind. Derartige Mehr- oder Minderlieferungen begründen keine Sachmängelhaftung. Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage der tatsächlich gelieferten Menge. Beanstandungen bezüglich der gelieferten Warenmenge sind uns binnen 14 Tagen nach Erhalt der Ware mitzuteilen, danach gilt die gelieferte Menge als genehmigt.
  2. Im übrigen ergeben sich Art und Umfang der Lieferung aus der Auftragsbestätigung. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.
  3. Die Versendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Ware auf Kosten und Rechnung des Auftraggebers zu versichern.
  4. Transport- und sonstige Verpackung nach Maßgabe der Verpackungsverordnung wird nicht zurückgenommen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen. Die Verpackung reist auf Gefahr des Auftraggebers.

§ 5 Lieferfristen

  1. Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, sie wurden von uns ausdrücklich als bindend bezeichnet und schriftlich bestätigt. Lieferfristen beginnen frühestens mit Vertragsschluß, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen.
  2. Die vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unser Werk verlassen hat oder die Anzeige der Versandbereitschaft abgesandt wurde. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfüllung aller dem Auftraggeber obliegenden vertraglichen Pflichten voraus. Solange diese Verpflichtungen nicht erfüllt sind, gilt die Lieferfrist als unterbrochen. Dies gilt insbesondere bei Nichtleistung einer vereinbarten Anzahlung.
  3. Auch nach Überschreitung der Lieferfrist bleibt der Auftraggeber zu Abnahme der Ware verpflichtet.
  4. Soweit nicht ausdrücklich ein Termin nach dem Kalender für die Lieferung bestimmt ist, setzt Lieferverzug voraus, daß der Auftraggeber uns eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen setzt. Die Frist beginnt mit Eingang der Erklärung bei uns.
  5. Krieg, höhere Gewalt und von uns nicht zu vertretende Betriebsstörungen bei uns oder unseren Zulieferern führen – auch innerhalb eines Verzuges – zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist oder einer eventuell gesetzten Nachfrist, soweit unsere Vertragserfüllung durch derartige Hindernisse beeinträchtigt wird.  Wir werden den Auftraggeber so bald wie möglich über das Eintreten derartiger Umstände unterrichten, sofern sie nicht bereits offenkundig sind.
  6. Nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Nachfrist ist der Auftraggeber hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles des Auftrages berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall kann er keinen Verzugsschaden geltend machen.
  7. Im Falle eines Lieferverzuges steht dem Auftraggeber ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nur zu, wenn der Lieferverzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Ein solcher Anspruch ist beschränkt auf 3% des Wertes der verzögerten Lieferung pro vollendeter Woche des Verzuges, insgesamt auf maximal 15 % des Lieferwertes. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorliegen eines kaufmännischen Fixgeschäftes.
  8. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch uns beruht; in diesem Fall ist aber die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

§ 6 Werkzeuge

  1. Die für die Fertigung von bestellten Waren erstellten Werkzeuge und Vorrichtungen bleiben vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen unser Eigentum.
  2. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, ein von uns zu fertigendes Werkzeug zu kaufen. In diesem Fall behalten wir uns das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Sollten sich die Kosten für die Anfertigung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen erhöhen, so hat der Auftraggeber auch diesen erhöhten Preis zu zahlen.
  3. Für die Erstellung eines Werkzeuges anfallende Kosten sind mit Übersendung des Erstmusters oder, wenn ein solches nicht vereinbart wurde, mit Meldung der Fertigstellung zu bezahlen.
  4. Nach Übergang des Eigentums an einem Werkzeug auf den Auftraggeber sind wir bis zur vollständigen Erfüllung des Auftrages, für den das Werkzeug erstellt wurde, zu dessen Besitz und Nutzung berechtigt. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart sind wir berechtigt, Werkzeuge auch für die Fertigung von Waren für andere Auftraggeber zu verwenden.
  5. Sollte der Auftraggeber das Werkzeug zur Verfügung stellen oder ein von uns angefertigtes Werkzeug kaufen, so verpflichten wir uns, gegen Zahlung einer angemessenen Pauschale durch den Auftraggeber die Kosten für Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung zu tragen, längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren nach der letzten Lieferung für den Auftraggeber. Nach Ablauf dieser Frist werden wir dem Auftraggeber das Werkzeug zur Herausgabe anbieten. Verzichtet er auf die Herausgabe oder nimmt er unser diesbezügliches Angebot nicht binnen eines Monats nach Zugang an, so fällt das Werkzeug in unser Eigentum und wir können frei darüber verfügen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware sowie den durch Verarbeitung gelieferter Materialien entstandenen neuen Sachen vor bis zur vollständigen Begleichung aller uns aus diesem oder einem früheren Auftrag gegen den Auftraggeber zustehenden Forderungen („Vorbehaltsware“). Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu verwerten; der Verwertungserlös wird - abzüglich der Verwertungskosten – auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers angerechnet. Dies gilt auch für den Fall, daß über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzantrag gestellt wird.
  2. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Wege des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiter zu veräußern. Die ihm aus einer solchen Weiterveräußerung zustehenden Forderungen tritt der Auftraggeber schon jetzt an uns ab, wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Auftraggeber ist ermächtigt, die Forderungen für sich selbst einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Wir sind berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges diese Einzugsermächtigung zu widerrufen, der Auftraggeber hat uns in diesem Fall alle für die Einziehung der Forderungen erforderlichen Mitteilungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
  3. Wird von uns gelieferte Ware mit anderen Sachen dergestalt verbunden, daß sie wesentlicher Bestandteil der neu entstandenen Sache wird, so setzt sich unser Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Warenwertes zu dem Wert der neuen Sache fort. Für die neue Sache gelten die Regelungen des vorigen Absatzes (2) entsprechend.
  4. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware getrennt zu lagern und zu kennzeichnen. Ferner hat er sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vor Beschädigung durch unsachgemäße Lagerung, vor Diebstahl und sonstigen Schäden zu schützen sowie ausreichend zum Neuwert zu versichern. Die Ansprüche aus einer solchen Versicherung tritt der Auftraggeber bereits jetzt an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an.
  5. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware bzw. in die aus deren Veräußerung entstehenden Forderungen wird der Auftraggeber auf unser Eigentum hinweisen. Ferner wird er uns unverzüglich über jegliche Beeinträchtigung unseres Eigentums durch Dritte informieren, damit wir die erforderlichen Gegenmaßnahmen ergreifen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten solcher Gegenmaßnahmen zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstehenden Aufwand.

§ 8 Gefahrübergang

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe auf den Auftraggeber über.
  2. Ist ein Versendungskauf vereinbart, erfolgt der Gefahrübergang  mit Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder eine sonstige zur Ausführung der Versendung bestimmte natürliche oder juristische Person, auch wenn wir die Versandkosten tragen.
  3. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr ab dem Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
  4. Soll die Ware vom Auftraggeber bei uns abgeholt werden, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Abholbereitschaft beim Auftraggeber über.
  5. Die Regelungen dieses Paragraphen finden auch Anwendung auf Waren oder Materialien, die der Auftraggeber zur weiteren Verarbeitung zur Verfügung gestellt hat.

§ 9 Haftung für Sachmängel

  1. Bei der Anlieferung ist die Ware unverzüglich durch eine entsprechend authorisierte Person auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu prüfen. Offene Mängel sind unverzüglich, versteckte Mängel binnen 1 Woche nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen hat den sofortigen Verlust aller Ansprüche des Auftraggebers aus Sachmängelhaftung zur Folge. Mängel eines Teiles der gelieferten Produkte berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
  2. Erstellen wir ein Angebot aufgrund einer Anfragezeichnung, so übernehmen wir keine Haftung für die Funktionsfähigkeit oder Veredlungsmöglichkeiten der gefertigten Teile.
  3. Als vereinbarte Beschaffenheit gelten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Kriterien.
  4. Ansprüche aus Sachmängelhaftung verjähren binnen eines Jahres nach Gefahrübergang im Sinne des § 8 dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen. Sie sind nicht auf Dritte übertragbar. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478,479 BGB bleibt unberührt.
  5. Für die Feststellung unserer Haftung kann die fehlerhafte Ware nach unserer Wahl entweder von uns beim Auftraggeber überprüft oder an uns zurückgesandt werden. Eine Rücksendung hat unter Angabe der Artikel- bzw. Chargen-Nummer sowie Beschreibung des Mangels zu erfolgen, da anderenfalls eine Bearbeitung der Reklamation nicht möglich ist. Bis zur Klärung der Haftungsfrage darf die beanstandete Lieferung vom Auftraggeber weder verwendet noch veräußert werden.
  6. Im Falle einer Haftung für einen Sachmangel werden wir nach unserer Wahl kostenfrei Ersatz liefern gegen Herausgabe der mangelhaften Ware oder den Kaufpreis anteilig zurückerstatten. Darüber hinausgehende Ansprüche aus Sachmängelhaftung sind ausgeschlossen. Die Fälligkeit des Kaufpreises wird durch die Mängelrüge nicht berührt, es sei denn, der Mangel wurde von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
  7. Wir haften nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, sowie in den in § 10 Absatz (2) Satz 1 dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen genannten Fällen.
  8. Unsere Haftung ist betraglich auf die Höhe des von uns berechneten Entgeltes für die erbrachte Lieferung oder Leistung beschränkt.

§ 10 Allgemeine Haftungsbegrenzung

  1. Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind – soweit sich aus diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen nichts Abweichendes ergibt – ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
  2. Für Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz sowie wegen einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Für sonstige Schäden haften wir nur, wenn sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits beruhen. Einer Pflichtverletzung unsererseits steht die eines unserer gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Soweit unsere Haftung beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  3. Eine eventuelle Ersatzpflicht ist in jedem Fall auf den für uns vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt. Sollten wir wegen einfacher Fahrlässigkeit zum Schadensersatz verpflichtet sein, ist unsere Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden auf die Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung beschränkt.
  4. Die Verjährung aller Schadensersatzansprüche richtet sich – gleichgültig gegen wen diese Ansprüche geltend gemacht werden – nach § 9 Absatz (4) dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen.

§ 11 Erfüllungsort – Gerichtsstand – anzuwendendes Recht

  1. Unser Geschäftssitz in Solingen ist sowohl Erfüllungsort wie auch Gerichtsstand. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Sitz zu verklagen.
  2. Die Beziehungen zwischen den Vertragspartner regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.

§ 12 Sonstiges

  1. Ansprüche aus diesem Vertrag, gleich welcher Art, können ohne unsere schriftliche Einwilligung weder ganz noch teilweise abgetreten oder auf einen anderen übertragen werden.
  2. Sollte eine Bestimmung dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Liefer- und Zahlungsbedingungen dadurch nicht berührt.
  3. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, daß wir die aus der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes speichern und für unsere eigenen geschäftlichen Zwecke verwenden.
  4. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle kaufmännischen und technischen Details, die Ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
  5. Abweichungen von diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen bedürfen der Schriftform. Diese Schriftformvereinbarung kann ebenfalls nur schriftlich geändert werden.
  6. Lieferanten haben die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH - Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals)  ergebenen Vorschriften zu erfüllen. Genaue Anweisungen sind auf folgenden Internetseiten zu finden:
    www.acea.be/reach
    http://echa.europa.eu
  7. Wir erwarten, dass sich unsere Lieferanten zur Einhaltung aller umweltrelevanten, gesetzlichen Vorschriften verpflichten, insbesondere zur Einhaltung von Stoffverboten (wie z.B. aufgeführt in 2003/53/EG Altfahrzeug-Richtlinie) sowie zum Nichteinsatz verbotener Stoffe.

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